Statuten

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen “Produkte aus Naturschutz-Projekten“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.

Art. 2: Zweck

Der Verein fördert, unterstützt und setzt Projekte und Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität in Obst-, Wein und Oliven-Anbaugebieten im In- und Ausland um. Produzent:innen werden unterstützt bei der Umstellung zu einer biodiversen Landwirtschaft. Der Zusammenhang zwischen Nahrungsmittelproduktion und Artenvielfalt wird aufgezeigt.

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 3: Tätigkeiten

  • Neuschaffung, Pflege und Aufwertungen von naturnahen, landwirtschaftlich genutzten Lebensräumen wie Obstgärten, Olivenhainen, Rebflächen und Kastanienselven
  • Unterstützung und Beratung von Landwirtschaftsbetrieben bei ökologischen Optimierungen
  • Exkursionen und Vorträge
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Entwicklung von Biodiversitäts-Richtlinien und neuen Produkten
  • Bekanntmachung von Labels wie „Knospe Bio-Suisse“ oder „Hochstamm Suisse“
  • Konzeption und Lancierung eines neuen Biodiversitätslabels
  • Unterstützung von zielverwandten Organisationen

Art. 4: Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder öffentliche Körperschaften werden.

Art. 5: Organe

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der/die Rechnungsrevisor/in

Art. 6: Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich spätestens 3 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres abgehalten. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen oder von drei Mitgliedern schriftlich verlangt werden unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und einer kurzen Begründung.

Die Mitgliederversammlung wählt den/die Präsident/in und maximal 4 weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.

Die Mitgliederversammlung wählt den/die Revisor/in oder eine Treuhandfirma für die Dauer von zwei Jahren.

Sie genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht und legt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest. Sie kann den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen.

Art. 7: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: Präsident/in, Kassierer/in, Aktuar/in und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus maximal 5 Personen.

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder von drei Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher einberufen werden, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. Zirkulationsentscheide sind möglich (Quorum: 2/3-Mehrheit).

Der Vorstand bereitet Vorstands- und Mitglieder-versammlungen vor. Er entscheidet selbständig im Rahmen des bewilligten Budgets über auszuführende Arbeiten, ausführende Personen und Ausgaben.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es müssen 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein.

Art. 8: Der/die Rechnungsrevisor/in

Der/die Rechnungsrevisor/in prüft jährlich einmal die Vereinsrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Er/sie muss dem Verein selbst nicht angehören.

Art. 9: Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Freiwilligen Spenden
  • Projektbeiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften

Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 25.-/ Jahr.

Für juristische Personen oder öffentliche Körperschaften beträgt der Beitrag Fr. 250.-/ Jahr.

Art. 10: Haftung

Für die finanziellen und alle übrigen zivilrechtlichen Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Jede personelle Haftung der Vereinsmitglieder bzw. Vorstandmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11: Statutenänderung und Auflösung

Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks, der Vereinstätigkeit und Zusammensetzung des Vorstandes sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für alle andern Statutenänderungen genügt das absolute Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder.

Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer zielverwandten, gemeinnützigen Organisation zuzuwenden.

Diese Statuten wurden erstmals an der Gründerversammlung vom 22.11.2007 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Änderungen folgten gemäss dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.02.2022 und vom 10.04.2024.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 10.04.2024 genehmigt.

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