Statuten

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen “Produkte aus Naturschutz-Projekten“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.

Art. 2: Zweck

Der Verein fördert und unterstützt Massnahmen zur Biodiversität in Obst- oder Oliven-Anbaugebieten im In- und Ausland. Er entwickelt und vertreibt Produkte, die aus biologischem Anbau stammen und massgeblich zur Erhaltung bedrohter Lebensraumtypen wie Hochstamm-Obstgärten oder Extensivwiesen beitragen und deren Artenvielfalt fördern. Den ProduzentInnen wird ein dem Aufwand gerechtes Einkommen ermöglicht. Den KonsumentInnen soll der Zusammenhang zwischen Lebensraum und Produkten verständlich gemacht werden.

Art. 3: Tätigkeiten

  • Erhaltung und Förderung der Biodiversität in Obst- und Olivenanbaugebieten im In- und Ausland
  • Neuschaffung, Pflege und Aufwertungen von Lebensräumen
  • Unterstützung und Beratung der Produzenten bei Pflege- und Aufwertungsmassnahmen
  • Unterstützung bei der Verarbeitung und Ernte
  • Verständnis wecken für den Zusammenhang „Produktion – Lebensraumqualität“
  • Exkursionen & Vorträge bspw. auf einem vorbildlichen Landwirtschaftsbetrieb
  • Bekanntmachung von Labels wie „Hochstamm Suisse“ bzw. Lancierung eines neuen Biodiversität-Labels o.ä.
  • Entwicklung von Biodiversitätsrichtlinien und neuen Produkten:
  • Formulierung von Produktions- und Naturschutzrichtlinien für einzelne Biotoptypen, die periodisch kontrolliert werden.
  • Wiederentdeckung bzw. Promotion traditioneller Produkte
  • Kreation von neuen Produkten
  • Anwerben von Produzenten
  • Vermarktung von „Naturschutz-Produkten“. Insbesondere:
  • Erschliessung von Vermarktungskanälen
  • Transport und Lieferungen
  • Entwicklung eines einheitlichen Erscheinungsbildes
  • Organisation von Medienanlässen und Öffentlichkeits-arbeit
  • Degustationen u.ä.

Art. 4: Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder öffentliche Körperschaften werden.

Art. 5: Organe

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

– der/die Rechnungsrevisor/in

Art. 6: Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich spätestens 3 Monate nach Abschluss des Kalenderjahres abgehalten. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen oder von drei Mitgliedern schriftlich verlangt werden unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und einer kurzen Begründung.

Die Mitgliederversammlung wählt den/die Präsident/in und maximal 4 weitere Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.

Die Mitgliederversammlung wählt den/die Revisor/in oder eine Treuhandfirma für die Dauer von zwei Jahren.

Sie genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresbericht und legt die Grundzüge der Vereinstätigkeit fest. Sie kann den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen.

Art. 7: Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: Präsident/in, Kassierer/in, Aktuar/in und weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus maximal 5 Personen.

Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, welche nicht durch die Statuten ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Der Vorstand kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder von drei Mitgliedern mindestens 10 Tage vorher einberufen werden, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. Zirkulationsentscheide sind möglich (Quorum: 2/3-Mehrheit).

Der Vorstand bereitet Vorstands- und Mitglieder-versammlungen vor. Er entscheidet selbständig im Rahmen des bewilligten Budgets über auszuführende Arbeiten, ausführende Personen und Ausgaben.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Es müssen 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein.

Art. 8: Der/die Rechnungsrevisor/in

Der/die Rechnungsrevisor/in prüft jährlich einmal die Vereinsrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Er/sie muss dem Verein selbst nicht angehören.

Art. 9: Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Darlehen
  • Freiwilligen Spenden
  • Projektbeiträgen von öffentlichen und privaten Körperschaften
  • Verkaufsgewinn von naturgerecht erzeugten Produkten

Der Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 25.-/ Jahr.

Für juristische Personen oder öffentliche Körperschaften beträgt der Beitrag Fr. 250.-/ Jahr.

Art. 10: Haftung

Für die finanziellen und alle übrigen zivilrechtlichen Verpflichtungen des Vereins haftet allein das Vereinsvermögen. Jede personelle Haftung der Vereinsmitglieder bzw. Vorstandmitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 11: Statutenänderung und Auflösung

Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks, der Vereinstätigkeit und Zusammensetzung des Vorstandes sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Für alle andern Statutenänderungen genügt das absolute Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder.

Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer zielverwandten, gemeinnützigen Organisation zuzuwenden.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 15.02.2022 genehmigt.

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